Satzung des Angelsportverein Jägersfreude e.V. 1981

(Zur besseren Lesbarkeit sind die Amtsinhaber in der männlichen Form geschrieben und gelten auch für weibliche Mitglieder)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Gerichtsstand

Der Angelsportverein ASV Jägersfreude e.V. ist eine Vereinigung von Sportfischern. Er hat seinen Sitz in Saarbrücken-Dudweiler und ist im Vereinsregister Saarbrücken eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Gerichtsstand ist Saarbrücken.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke“ der jeweils gültigen Abgabenverordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Aufgaben, Sinn und Zweck des Vereins sind:

1. Der Verein setzt sich besonders für die Gesunderhaltung und Reinhaltung der Gewässer und damit auch für die Erhaltung der Gesundheit der Bevölkerung ein. Umweltschutzmaßnahmen werden vom Verein besonders gefördert und aktiv unterstützt.

2. Verbreiten und Verbessern des waidgerechten Fischens durch:
a) Hege und Pflege des Fischbestandes in Vereinsgewässern,
b) Abwehr und Bekämpfen schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand und die Gewässer,
c) Beratung und Förderung der Mitglieder in allen mit der Fischerei zusammenhängenden Fragen durch Vorträge, Kurse und Lehrgänge.

3. Schaffen von Erholungsmöglichkeiten durch Pacht, Erwerb und Pflege von:
a) Fischgewässern und Freizeitgelände,
b) Unterkünften und sonstigen Einrichtungen,
c) natürlichen Wasserläufen und des Landschaftsbildes.

4. Förderung der Vereinsjugend.

5. Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religionen und Rassen neutral.

6. Der Verein ist eine auf innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Organisation, auch in sportlichen Bereichen, welcher auf keinen Gewinn bringenden Erwerbsbetrieb ausgerichtet ist.
Etwaige Gewinne sind nur für den satzungsgemäßen Zweck zu verwenden. Es werden keine Anteile ausgeschüttet, auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins gezahlt, welche nicht Satzungszwecken dienen. Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, Verwaltungsausgaben oder Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, begünstigt werden.
Den Vorstandsmitgliedern, Mitgliedern und anderen für den Verein Tätige werden die Aufwendungen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben für den Verein notwendig sind, erstattet (insbesondere Reisekosten, Kosten für Kommunikation, Porto, Raum- und Sachkosten, Tagungsgebühren). Die Erstattung erfolgt nur gegen Nachweis.
In Ausnahmefällen können außergewöhnliche Kosten auf Antrag erstattet werden, wenn der Vorstand es beschließt.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern ( aktive und passive Mitglieder) Aktives Mitglied ist jedes Mitglied, das im Besitz eines gültigen Fischereischeines ist bzw. sich verpflichtet, die staatliche Sportfischerpüfung innerhalb von 2 Jahren abzulegen. Passive Mitglieder sind Gönner des Vereins, die keinen Fischereischein besitzen und den Verein unterstützen.
b) Ehrenmitgliedern
2. Ordentliche Mitglieder können Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich zu den satzungsmäßigen Zwecken des Vereins bekennen. Ist das 18 Lebensjahr noch nicht vollendet, so werden diese Personen nur dann ordentliches Mitglied, wenn die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegt.
3. Mitglieder unter 18 Jahren sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt und können keine Ämter im Vorstand des Vereins bekleiden.
4. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in selbstloser Weise für den Verein oder sich hervorragend für die Fischerei verdient gemacht haben. Ihre Ernennung erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaf

1. Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag erforderlich.
2. Der Gesamtvorstand beschließt über den Antrag. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden.
3. Zur Aufnahme von Jugendlichen ist eine schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Erziehungsberechtigten nötig.
4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem zustimmenden Beschluss des Vorstandes. Sie wird wirksam, wenn die Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeitrag bezahlt sind.
5. Das Mitglied erhält eine Mitgliedskarte und die Satzung des Vereins.
6. Mit dem Eintritt in den Verein unterwirft sich der Aufgenommene der geltenden Satzung. Er verpflichtet sich zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliederbeitrages.
7. Durch die Mitgliedschaft wird kein Recht begründet, an einem Vereinsgewässer fischen zu dürfen.
8. Die Aufnahmegebühr, Jahresmitgliedschaft und die Abgabe der Jahresfischereikarte erfolgt durch Lastschrift, Dauerauftrag oder Barzahlung.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt a) durch Austritt b) durch Ausschluss c) durch den Tod d) durch Auflösung des Vereins
2. Der Austritt aus dem ASV Jägersfreude e.V. kann jederzeit erfolgen. Er ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die bis zu diesem Zeitpunkt ausstehenden Mitgliedsbeiträge sind nachzuzahlen; bereits gezahlte Gelder werden nicht erstattet.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es

a) ehrenrührige Handlungen begeht oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat oder die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft nicht gegeben waren oder sind, Fischfrevel oder sonstige Handlungen, die ein Fischgewässer schädigen, begangen hat.

b) der Satzung, Beschlüssen oder Anordnungen des Vereins zuwider handelt oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt,

c) innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblichen Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat,

d) ein Pacht- oder Kaufangebot mittelbar oder unmittelbar auf ein Gewässer abgibt, dass der Verein bisher gepachtet oder bewirtschaftet hat. Auch ist es den Mitgliedern untersagt, bei Neuanpachtungen, Kauf oder diesbezüglichen Verhandlungen des Vereins dessen Preisangebot zu überbieten, sofern der Verein nicht schriftlich auf den Pacht- oder Kaufgegenstand verzichtet hat,

e) mangelndes Vereinsinteresse zeigt. Grundsätzlich ist während aller offiziellen Veranstaltungen, welche auf der Jahreshauptversammlung festgelegt werden, das Fischen im Vereinsgewässer verboten.

f) trotz Mahnung mit den Beiträgen und sonstigen Verbindlichkeiten länger als drei Monate in Verzug geblieben ist. Der Ausschluss erfolgt nach genauer Prüfung des Falles ausschließlich durch Beschluss des Gesamtvorstandes mit einfacher Mehrheit. Das betroffene Mitglied ist vorher zu hören. Der Ausschlussbescheid muss den Ausschließungsgrund beinhalten. Der Bescheid ist dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.

4. Anstelle des Ausschlusses kann der Vorstand auf: a) zeitweiligen Entzug der Vereinsrechte oder der Fischereierlaubnis an allen oder nur an bestimmten Vereinsgewässern, b) Zahlung von Geldbußen, c) Verweis mit oder ohne Auflage, d) Verwarnung mit oder ohne Auflage, e) mehrere der vorstehenden Möglichkeiten erkennen.
Ein ausgeschlossenes Mitglied kann binnen eines Monats nach Erhalt des Ausschlussbescheides die nächste Jahreshauptversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig über den Ausschluss mit einfacher Stimmenmehrheit. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte des Betroffenen. Nach Fristablauf eingelegte Rechtsmittel sind als unzulässig zu verwerfen.
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Die Vereinspapiere sind unverzüglich zurückzugeben. Mit dem Austritt bzw. Ausschluss verlieren sie alle Rechte der Mitgliedschaft.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt: a) die vereinseigenen und die vom Verein gepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen (nur aktive Mitglieder), b) die vereinseigenen Anlagen in Absprache mit dem Vorstand zu benutzen, c) die Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins zu besuchen. Die Mitglieder sind verpflichtet: a) das Fischen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ( insbesondere die Gewässerordnung) und der festgelegten Bindungen auszuüben sowie auf die Befolgung derselben, auch bei anderen Angelmitgliedern, zu achten, b) sich gegenüber Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen, c) den Zweck und die Auflagen des Vereins zu erfüllen und zu fördern sowie die fälligen Beiträge termingerecht zu entrichten, d) keinen Verkauf oder Tausch gefangener Fische vorzunehmen.

§ 7 Arbeitsdienst

1. )Alle aktiven Mitglieder haben jährlich einen Arbeitsdienst zu leisten. Die Pflicht zum Arbeitsdienst endet zu Beginn des Kalenderjahres, in dem das 60. Lebensjahr erreicht wird. Schwerbehinderte (MdE ab 50%) sind vom Arbeitsdienst befreit.
2. )Über die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden, die Festlegung der Termine für die Arbeitsdienste sowie über die Art von Ersatzleistungen entscheidet der Vorstand zu Beginn eines jeden Jahres

§ 8 Forderungen aus der Mitgliedschaft

Jedes Mitglied hat bei Eintritt in den Verein die festgesetzte Aufnahmegebühr zu entrichten. Die jährlichen Forderungen aus der Mitgliedschaft werden durch die Jahreshauptversammlung für das laufende Jahr festgelegt, ebenso die Erlaubnisscheingebühren für alle Angelscheine. Die von der Jahreshauptversammlung des vergangenen Jahres beschlossenen Forderungen aus der Mitgliedschaft (Beiträge und Arbeitsdienste) sind bis spätestens zum 15. März des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen. Begründete Stundungs- und Erlassanträge sind rechtzeitig beim Vorstand einzureichen. Die Rechte der Mitglieder ruhen, wenn fällige Forderungen aus der Mitgliedschaft rückständig oder sonstige Verpflichtungen nicht erfüllt sind.

§ 9 Vorstand und Geschäftsführung

1) Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können durch eine Hauptversammlung vorzeitig abberufen werden.
2) Der Vorstand besteht aus 11 Mitgliedern:

1. dem 1. Vorsitzenden

2. dem 2. Vorsitzenden

3. dem 1. Schatzmeister

4. dem 2. Schatzmeister

5. dem Gewässerwart und Umweltbeauftragten Ks

6. dem 1. Jugendwart

7. dem 2. Jugendwart

8. dem Sportwart

9. dem Gerätewart und Leiter des Arbeitsdienstes

10. dem 1. Schriftführer

11. dem 2. Schriftführer

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Mit Ausnahme der beiden Vorsitzenden kann eine Person zwei Funktionen begleiten.
2.1 Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. 2.2 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnisse, die des 2. Vorsitzenden werden im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt. 2.3 Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit dies nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen, anderen Organen vorbehalten ist. 2.4 Der Vereinsvorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken. 2.5 Der Vorstand kann bei Bedarf Arbeitsgruppen aus den Reihen der Mitglieder bilden und besondere Aufgaben übertragen (z.B. eine Arbeitsgruppe Veranstaltungen). 3) An die Vorstandsmitglieder und für den Verein in sonstiger Weise Tätigen dürfen Aufwandsentschädigungen geleistet, sowie tatsächlich erbrachte Leistungen erstattet werden.

§ 10 Kassenführung

Die Kassen- und Buchführung obliegt dem 1. Schatzmeister, der zur wirtschaftlichen Führung des Vereinsvermögens verpflichtet ist. Hierzu hat er die erforderlichen Unterlagen einzurichten und regelmäßig zu führen. Der Jahresabschluss ist von ihm rechtzeitig zu erstellen. Der 1. Schatzmeister ist verpflichtet, dem Vorsitzenden oder einem durch dieses beauftragte Vorstandsmitglied sowie den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, sich von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen und am Jahresabschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen. Sie haben das Ergebnis der Prüfung der Jahreshauptversammlung mitzuteilen und die Entlastung des 1. Schatzmeisters sowie die Entlastung der übrigen Vorstandsmitglieder zu beantragen oder aber der Versammlung bekannt zu geben, warum der Antrag nicht gestellt werden kann.

§ 11 Versammlungen

Die Versammlungen haben die Aufgabe, durch Absprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Alle Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, nach parlamentarischen Grundsätzen geleitet. Während der Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt ein bewährtes Mitglied die Versammlungsleitung. Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst, wenn nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden. Alle ordnungsgemäß einberufenen Versammlungen sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.

§ 12 Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung findet im 1. Quartal eines jeden Jahres statt. Zu ihr ist durch den Vorsitzenden mindestens vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Aufgabe der Jahreshauptversammlung ist unter anderem:

a) den Jahresbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegen zu nehmen,

b) die Entlastung des Vorstandes,

c) den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr zu beschließen,

d) die Höhe des Jahresbeitrages, der Aufnahmegebühr und sonstiger Beiträge und Gebühren festzusetzen,

e) alle zwei Jahre die Wahl des Vorstandes

f) zwei Kassenprüfer wählen. Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Verein begleiten.

Die Wahl muss mittels Stimmzettel vorgenommen werden, wenn dies beantragt wird oder mindestens zwei Wahlvorschläge eingebracht werden. Wahlberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die alle Forderungen und sonstigen Verpflichtungen des Vereins erfüllt haben und im Falle von Neuwahlen auch den Jahresmitglieder-Beitrag des aktuellen Jahres eingezahlt haben.

§ 13 Außerordentliche Hauptversammlung

Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des § 12. Eine außerordentliche Hauptversammlung hat den Zweck, über besonders wichtige, eilige und weittragende Anregungen oder Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder zu entscheiden; Ersatzwahlen oder sonstige Wahlen und Ernennungen vorzunehmen und Entscheidungen gem. § 16 zu treffen.

§ 14 Mitgliederversammlungen

Eine Mitgliederversammlung kann der Vorstand bei Bedarf einberufen. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) laufende Berichterstattung durch den Vorstand,

b) Entgegennahme von Anregungen oder Beschwerden der Mitglieder,

c) Aussprache über Fragen der Fischerei, der Belehrung in fischereirechtlichen Angelegenheiten

d) medientechnische Vorführungen sowie andere Vorträge.

§ 16 Satzungsänderung und Auflösung

Beschlüsse über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug der Verbindlichkeiten der Landesregierung zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke der Jugendpflege, des Umwelt- und Naturschutzes.

Angelsportverein ASV Jägersfreude e.V.

1. Satzung eingetragen unter 17 VR 2783

§15 Niederschrift

Von allen Versammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese muss alle Anträge und Beschlüsse sowie die Wahlergebnisse enthalten. Sie ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen und von Letzterem zu verwahren. Der Versammlungsverlauf kann nach Zustimmung der Versammlung medientechnisch protokolliert werden.